Leistungsbeschreibung

Auf der Grundlage der im Geburtenregister vorgenommenen Beurkundung kann auf Antrag eine Geburtsurkunde ausgestellt werden.

Spezielle Hinweise

Auf der Grundlage der im Geburtenregister vorgenommenen Beurkundung kann auf Antrag eine Geburtsurkunde oder eine beglaubigte Abschrift aus dem Geburtsregister ausgestellt werden.

An wen muss ich mich wenden?

Die Zuständigkeit liegt bei der Gemeinde, der Samtgemeinde und der Stadt, in deren Zuständigkeitsbereich die Geburt stattgefunden hat.

Welche Unterlagen werden benötigt?

Es werden ggf. Unterlagen benötigt. Wenden Sie sich bitte an die zuständige Stelle.

Antragsteller müssen ihre Identität durch Personalausweis oder Reisepass nachweisen. Bei Kopie des Ausweisdokuments ist darauf zu achten, dass Vor- und Rückseite abgebildet sind.

Spezielle Hinweise

Antragsteller müssen ihre Identität durch Personalausweis oder Reisepass nachweisen. Bei Kopie des Ausweisdokuments ist darauf zu achten, dass Vor- und Rückseite abgebildet sind.

Welche Gebühren fallen an?

Gebühr: 70,00 EUR
Nachträgliche Beurkundung bei Geburt im Ausland

Gebühr: 15,00 EUR
Ausstellung der Urkunde

Gebühr: 7,50 EUR
Jede weitere im selben Arbeitsgang erstellte Urkunde

Spezielle Hinweise

Gebühr: 15,00 EUR
Vorkasse: Nein
Ausstellung der Urkunde oder der beglaubigten Abschrift


Gebühr: 7,50 EUR
Vorkasse: Nein
Jede weitere im selben Arbeitsgang erstellte Urkunde

Welche Fristen muss ich beachten?

Es müssen ggf. Fristen beachtet werden. Wenden Sie sich bitte an die zuständige Stelle.

Spezielle Hinweise

Es müssen keine Fristen beachtet werden.

Rechtsgrundlage

Spezielle Hinweise
  • §§ 1591-1594 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
  • § 55 Personenstandsgesetz (PStG)
  • § 56 Abs. 4 Personenstandsgesetz (PStG)
  • § 70 der Verordnung zur Ausführung des Personenstandsgesetzes (PStV)

Fachlich freigegeben durch

Niedersächsisches Ministerium für Inneres und Sport

Kontakt
Standesamt