Urkunden aus dem Geburtenregister
Leistungsbeschreibung
Auf der Grundlage der im Geburtenregister vorgenommenen Beurkundung kann auf Antrag eine Geburtsurkunde ausgestellt werden.
Auf der Grundlage der im Geburtenregister vorgenommenen Beurkundung kann auf Antrag eine Geburtsurkunde oder eine beglaubigte Abschrift aus dem Geburtsregister ausgestellt werden.
An wen muss ich mich wenden?
Die Zuständigkeit liegt bei der Gemeinde, der Samtgemeinde und der Stadt, in deren Zuständigkeitsbereich die Geburt stattgefunden hat.
Welche Unterlagen werden benötigt?
Es werden ggf. Unterlagen benötigt. Wenden Sie sich bitte an die zuständige Stelle.
Antragsteller müssen ihre Identität durch Personalausweis oder Reisepass nachweisen. Bei Kopie des Ausweisdokuments ist darauf zu achten, dass Vor- und Rückseite abgebildet sind.
Antragsteller müssen ihre Identität durch Personalausweis oder Reisepass nachweisen. Bei Kopie des Ausweisdokuments ist darauf zu achten, dass Vor- und Rückseite abgebildet sind.
Welche Gebühren fallen an?
Gebühr: 70,00 EUR
Nachträgliche Beurkundung bei Geburt im Ausland
Gebühr: 15,00 EUR
Ausstellung der Urkunde
Gebühr: 7,50 EUR
Jede weitere im selben Arbeitsgang erstellte Urkunde
Gebühr: 15,00 EUR
Vorkasse: Nein
Ausstellung der Urkunde oder der beglaubigten Abschrift
Gebühr: 7,50 EUR
Vorkasse: Nein
Jede weitere im selben Arbeitsgang erstellte Urkunde
Welche Fristen muss ich beachten?
Es müssen ggf. Fristen beachtet werden. Wenden Sie sich bitte an die zuständige Stelle.
Es müssen keine Fristen beachtet werden.
Rechtsgrundlage
- §§ 1591-1594 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
- § 55 Personenstandsgesetz (PStG)
- § 56 Abs. 4 Personenstandsgesetz (PStG)
- § 70 der Verordnung zur Ausführung des Personenstandsgesetzes (PStV)
Fachlich freigegeben durch
Niedersächsisches Ministerium für Inneres und Sport