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Antrag auf Erteilung einer Sondernutzungserlaubnis zum Anbringen von Plakaten


Leistungsbeschreibung

Plakatierungen im öffentlichen Verkehrsraum bedürfen einer Erlaubnis. Die Sondernutzungserlaubnis kann durch die Stadt Aurich erteilt werden.

Es kann eine Erlaubnis für das Anbringen von maximal 30 Plakaten erteilt werden. Diese teilen sich wie folgt auf:

20 Plakate in der Ortsmitte Aurich
- Esenser Straße (4 Plakate)
- Große Mühlenwallstraße (2 Plakate)
- Fockenbollwerkstraße, Egelser Straße (2 Plakate)
- Kirchdorfer Straße (2 Plakate)
- Julianenburger Straße (2 Plakate)
- Von-Jhering-Straße (2 Plakate)
- Emder Straße (2 Plakate)
- Oldersumer Straße (4 Plakate)

10 Plakate in den Ortsteilen
Brockzetel, Dietrichsfeld, Egels, Extum, Georgsfeld, Haxtum, Kirchdorf, Langefeld, Pfalzdorf, Plaggenburg, Popens, Middels, Rahe, Sandhorst, Schirum, Spekendorf, Tannenhausen, Walle, Wallinghausen, Wiesens.

Plakatierungen werden nur für Veranstaltungen im Gebiet der Stadt Aurich erteilt, nicht jedoch für Aktionen von Discotheken, Gaststätten und Firmen.

Für die Erteilung einer Sondernutzungserlaubnis für Plakatierungen im Bereich der Stadt Aurich ist die Stadt Aurich zuständig.

Es werden keine Unterlagen benötigt.

Die Gebühr richtet sich nach Anzahl und Größe der Plakate. Für 1,0 m² werden 2,00 Euro wöchentlich berechnet. 

Der Antrag auf Sondernutzungserlaubnis zum Anbringen von Plakaten in den Straßen der Stadt Aurich ist schriftlich mindestens eine Woche vor Plakatierungsbeginn einzureichen.

Die Sondernutzungserlaubnis wird höchstens für zwei Wochen vor Veranstaltungsbeginn erteilt.

Es gelten folgende Nebenbestimmungen:

  • Es darf nur entsprechend einer der Erlaubnis anliegenden Skizze und nicht an öffentlichen Einrichtungen plakatiert werden.
  • Eine Plakatierung an der Leerer Landstraße in Aurich ist nicht erlaubt.
  • Eine Plakatierung an Bäumen ist nicht erlaubt.
  • Es darf jeweils nur ein Plakat pro Straßenlaterne angebracht werden. Mehrere Plakate an einer Straßenlaterne sind nicht erlaubt.
  • Die Plakate dürfen nur neben dem Bürgersteig oder oberhalb des Bürgersteiges in einer Höhe von mindestens 2,50 m (Unterkante Plakat) angebracht werden.
  • In Einmündungsbereichen dürfen ab Beginn der Einfädelungsspuren keine Plakate angebracht werden. Bei Einmündungsbereichen ohne Einfädelungsspur sind 30 m Mindestabstand von der querenden Straße einzuhalten.
  • An Verkehrszeichen und sonstigen der Lenkung des Verkehrs dienenden Einrichtungen dürfen keine Plakate angebracht werden. Dies gilt auch für die damit verbundenen Aufstellvorrichtungen.
  • An privaten Einrichtungen und Anlagen im Straßenraum wie Leitungsmasten, Schaltschränken, Transformatorenstationen, Hauswänden, Mauern oder Zäunen dürfen ohne Einwilligung des Eigentümers keine Plakate angebracht oder aufgehängt werden. Das Einschlagen von Nägeln in Bäume ist in jedem Falle verboten.
  • Von Fußgängerüberwegen ist jeweils ein Abstand von 75 m einzuhalten.