Leistungsbeschreibung


Genehmigung für Ausnahmen von der Straßenverkehrs-Ordnung: Erteilung

Wenn eine Geschäftsausübung im Einzelfall Gebote oder Verbote der Straßenverkehrs-Ordnung (StVO) entgegenstehen, kann eine Ausnahmegenehmigung beantragt werden. Dies betrifft z.B. Ausnahmen

  • von den Vorschriften über die Straßenbenutzung,
  • vom Verbot, eine Autobahn oder eine Kraftfahrtstraße zu betreten oder mit dort nicht zugelassenen Fahrzeugen zu benutzen,
  • von den Regelungen zum Halten und Parken,
  • von den Vorschriften über Abmessungen von Fahrzeug und Ladung,
  • von den Vorschriften über das Anlegen von Sicherheitsgurten und das Tragen von Schutzhelmen,
  • vom Sonn- und Feiertagstagsfahrverbot,
  • vom Verbot, Hindernisse auf die Straße zu bringen,
  • von den Verboten, Lautsprecher zu betreiben, Waren oder Leistungen auf der Straße anzubieten,
  • vom Verbot der Werbung und Propaganda in Verbindung mit Verkehrszeichen,
  • von den Verboten oder Beschränkungen, die durch Vorschriftzeichen oder Richtzeichen erlassen sind sowie
  • vom Nacht- beziehungsweise Sonn- und Feiertagsparkverbot für Kfz über 7,5 t und Anhänger über 2 t in Wohngebieten.

Welche Unterlagen werden benötigt?


Es werden Unterlagen benötigt. Wenden Sie sich bitte an die Stadt Aurich.

Nachweise über das Erfordernis einer Ausnahmegenehmigung

Welche Gebühren fallen an?


Es fallen Gebühren an. Wenden Sie sich bitte an die zuständige Stelle.

Gebühr: 10,20 - 767,00 EUR
Vorkasse: Nein
Nach der Gebührenordnung für Maßnahmen im Straßenverkehr (GebOSt) besteht der Gebührenrahmen je Ausnahmetatbestand und Fahrzeug / Person.

Welche Fristen muss ich beachten?


Anträge sind im Regelfall nicht fristgebunden, sollten jedoch möglichst frühzeitig gestellt werden.

  • Der Antrag auf Erteilung einer Sondernutzungserlaubnis ist eine Woche vor Beginn bei der Stadt Aurich einzureichen.

Was sollte ich noch wissen?


Ausnahmegenehmigungen werden nur bei dringendem Erfordernis unter gebührender Berücksichtigung insbesondere der Sicherheit und Ordnung des Verkehrs erteilt.

Hinweise / Besonderheiten


  • Festgesetzte Sondernutzungsgebühren werden bei Nichtinanspruchnahme der Sondernutzungserlaubnis nicht erlassen.
  • Eine Nutzung der öffentlichen Verkehrsflächen vor oder ohne Erteilung einer Sondernutzungserlaubnis ist unzulässig und kann mit einer Geldbuße geahndet werden.
  • Der Antrag auf Erteilung einer Sondernutzungserlaubnis ist eine Woche vor Beginn bei der Stadt Aurich einzureichen.
  • Sollte die Fußgängerzone außerhalb der Ladezeiten (19:00 Uhr abends bis 10:00 Uhr morgens) befahren werden, ist ein gesonderter Antrag auf Erteilung einer Ausnahmegenehmigung einzureichen.
Kontakt
  • Ordnungswesen
Kontaktpersonen

  • Sachbearbeiterin Frau Gerdes